Bundesweiter Mietendeckel ist nicht geltendes Recht
Aktuell gibt es keine bundesweit geltende gesetzliche Regelung, die sämtliche Wohnungsmieten generell deckelt oder einfriert.
Die politische Diskussion über eine stärkere Begrenzung von Wohnungsmieten nimmt erneut Fahrt auf. 2026 wurden unterschiedliche Modelle eines bundesweiten Mietendeckels beziehungsweise eines Mietenstopps in die Debatte eingebracht. Für Vermieter ist die wichtigste Einordnung: Ein bundesweiter Mietendeckel ist derzeit nicht geltendes Recht.
Die aktuelle Debatte betrifft verschiedene Instrumente. Entscheidend ist, welche Regel bereits gilt und welche erst politisch vorgeschlagen wird.
Aktuell gibt es keine bundesweit geltende gesetzliche Regelung, die sämtliche Wohnungsmieten generell deckelt oder einfriert.
In ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten darf die Miete bei Mietbeginn grundsätzlich höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
Politische Vorschläge sehen unter anderem einen Mietenstopp beziehungsweise deutlich niedrigere Erhöhungsspielräume in angespannten Märkten vor.
Diskutiert wird auch eine veränderte Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das könnte insbesondere in hochpreisigen Märkten wirtschaftlich relevant sein.
Der Berliner Mietendeckel wurde 2021 wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin für nichtig erklärt. Eine Bundesregelung wäre rechtlich gesondert zu beurteilen.
Erst ein tatsächlich beschlossenes Gesetz würde zeigen, welche Mietverhältnisse, Ausnahmen, Übergangsfristen und Obergrenzen im Einzelfall gelten.
2026 wurden verschiedene Modelle vorgeschlagen. Besonders weitgehend ist ein Antrag der Fraktion Die Linke, der einen Mietenstopp als Übergang zu einem späteren bundesweiten Mietendeckel vorsieht.
Nach dem politischen Vorschlag sollen Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen in angespannten Wohnungsmärkten grundsätzlich deutlich stärker begrenzt beziehungsweise zunächst ausgeschlossen werden.
Außerhalb angespannter Wohnungsmärkte wird eine Begrenzung von Mieterhöhungen auf maximal 6 % innerhalb von drei Jahren vorgeschlagen.
Auf den Mietenstopp soll nach dem Konzept eine weitergehende bundesgesetzliche Mietpreisregulierung mit unterschiedlichen Obergrenzen je nach Marktsituation folgen.
Diskutiert wird, mehr Bestands- und Sozialmieten einzubeziehen und bestimmte besonders hohe Mieten beziehungsweise bestimmte Neubauten bei der Ermittlung der Vergleichsmiete anders zu behandeln.
Die Begriffe werden in der öffentlichen Diskussion häufig vermischt. Rechtlich sind sie klar zu unterscheiden.
§ 556d BGB ermöglicht es den Ländern, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen. Bei einer Wiedervermietung darf die Miete dort grundsätzlich höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Für Neubauten, umfassend modernisierte Wohnungen, bestimmte Vormieten und weitere Fallgestaltungen bestehen gesetzliche Sonderregelungen beziehungsweise Ausnahmen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte den Berliner Mietendeckel 2021 für nichtig, weil dem Land Berlin für diese Regelung die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Daraus folgt nicht automatisch, dass jede bundesgesetzliche Mietpreisbegrenzung verfassungswidrig wäre. Ob eine spätere Bundesregelung Bestand hätte, wäre anhand ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung zu beurteilen.
Solange kein konkretes Gesetz beschlossen ist, können die Folgen nur anhand der diskutierten Modelle eingeordnet werden.
Niedrigere Kappungsgrenzen oder ein zeitweiser Mietenstopp könnten den künftigen Mietsteigerungsspielraum deutlich reduzieren.
Zusätzliche Obergrenzen könnten die heute bereits geltende Mietpreisbremse ergänzen oder durch ein anderes Regulierungssystem ersetzen.
Bei vermieteten Objekten können nachhaltige Mieterträge ein wichtiger Faktor der wirtschaftlichen Bewertung sein. Eine dauerhaft begrenzte Mietentwicklung kann deshalb die Kalkulation verändern.
Wenn Mieten nur eingeschränkt angepasst werden können, kann sich die Wirtschaftlichkeit größerer Modernisierungsmaßnahmen verändern.
Bei langfristig stärkerer Regulierung kann die strategische Entscheidung zwischen weiterer Vermietung und Verkauf an Bedeutung gewinnen.
Mietverträge, Vormieten, Modernisierungen und die Herleitung der ortsüblichen Vergleichsmiete sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.
Über die ökonomischen Auswirkungen besteht erheblicher Streit. Die Erfahrungen mit dem früheren Berliner Mietendeckel werden deshalb regelmäßig als Vergleich herangezogen.
Eine stärkere Begrenzung soll insbesondere Haushalte in angespannten Wohnungsmärkten vor schnell steigenden Wohnkosten schützen.
Kritiker verweisen auf das Risiko, dass weniger Wohnungen öffentlich zur Vermietung angeboten und stattdessen verkauft oder anders genutzt werden.
Begrenzte Refinanzierungsmöglichkeiten können Investitionen in Modernisierung und energetische Maßnahmen wirtschaftlich weniger attraktiv machen.
In einem hochpreisigen und angespannten Markt wie München wären Änderungen der Vergleichsmiete und der zulässigen Mieterhöhungen besonders bedeutsam.
Politische Diskussionen allein sind kein Grund für vorschnelle Vertragsänderungen. Eine gute Dokumentation und die Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens sind sinnvoller.
Bestehende Miethöhe, Vormiete, letzte Mieterhöhungen und vertragliche Besonderheiten sollten vollständig nachvollziehbar sein.
Bei Neuvermietungen und Mieterhöhungen sollten die jeweils geltenden Mietspiegelmerkmale und gesetzlichen Vorgaben sauber dokumentiert werden.
Größere Maßnahmen sollten nicht nur technisch, sondern auch mit Blick auf mögliche mietrechtliche Refinanzierungsmöglichkeiten kalkuliert werden.
Bei vermieteten Immobilien kann es sinnvoll sein, laufenden Nettoertrag, Investitionsbedarf und aktuellen Marktwert regelmäßig gegenüberzustellen.
Gerade bei vermieteten Immobilien sollte nicht nur die aktuelle Miete betrachtet werden. Auch nachhaltiger Ertrag, Modernisierungsbedarf und der heutige Marktwert gehören in eine fundierte Entscheidung.