Heizungstausch bleibt technologieoffen
§ 42 GModG nennt mehrere Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage – darunter Gas, Heizöl oder Flüssiggas, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybridlösungen, Wärmenetzanschluss und weitere Lösungen.
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das bisherige Gebäudeenergiegesetz in geänderter Form als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für Eigentümer stehen vor allem Modernisierung, Heizungstausch und Nachweise im Mittelpunkt. Beim Verkauf oder Kauf einer Immobilie werden energetischer Zustand, mögliche Nachrüstpflichten und vollständige Unterlagen zusätzlich zu wichtigen Entscheidungsfaktoren.
Für Bestandsimmobilien sind vor allem vier Bereiche relevant: Wärmeversorgung, energetische Anforderungen bei Bauteiländerungen, konkrete Nachrüstpflichten und die Dokumentation ausgeführter Maßnahmen.
§ 42 GModG nennt mehrere Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage – darunter Gas, Heizöl oder Flüssiggas, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybridlösungen, Wärmenetzanschluss und weitere Lösungen.
Wird nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, gelten ab 2029 schrittweise steigende Anforderungen an bestimmte klimafreundliche Energieträger beziehungsweise anrechenbare Lösungen.
Ein unsaniertes Bestandsgebäude muss nicht allein wegen seines Alters oder einer schlechten Energieeffizienzklasse vollständig modernisiert werden. Pflichten können aber bei konkreten Bauteilen oder Maßnahmen ausgelöst werden.
Für unzureichend gedämmte oberste Geschossdecken kann eine Nachrüstpflicht bestehen. § 35 nennt hierfür grundsätzlich einen maximalen U-Wert von 0,24 W/(m²·K); alternativ kann das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt sein.
Werden Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut, sind grundsätzlich die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 einzuhalten. Änderungen bis zu 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe sind hiervon ausgenommen.
Für zahlreiche energetische Arbeiten ist eine Unternehmererklärung vorgesehen. Der Eigentümer muss diese Nachweise grundsätzlich mindestens zehn Jahre aufbewahren.
Die neue Rechtslage eröffnet Eigentümern mehrere technische Wege. Gerade bei Gas- und Ölheizungen sollte die Entscheidung aber nicht nur nach den heutigen Investitionskosten getroffen werden, sondern auch nach den späteren Anforderungen an den eingesetzten Energieträger.
Das Gesetz nennt für bestehende Gebäude ausdrücklich verschiedene Optionen. Welche Lösung technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, muss für das konkrete Gebäude geprüft werden.
*Für einzelne Technologien gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen.
Entscheidend ist häufig nicht das Alter des Gebäudes, sondern ob bestimmte Bauteile verändert werden oder eine konkrete gesetzliche Nachrüstpflicht besteht.
Erfüllt die oberste Geschossdecke den gesetzlichen Mindestwärmeschutz nicht, kann eine Dämmung erforderlich sein. Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn stattdessen das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den gesetzlichen Mindestwärmeschutz erfüllt.
Bei bestimmten Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, die am 1. Februar 2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden, greift die Pflicht erst nach einem Eigentümerwechsel. Für den neuen Eigentümer beträgt die Frist grundsätzlich zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
Werden Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, müssen die betroffenen Flächen grundsätzlich die Höchstwerte der Anlage 7 einhalten.
Die Vorschrift enthält eine wichtige Bagatellgrenze: Änderungen, die nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen, sind von dieser Anforderung ausgenommen.
Für zahlreiche Arbeiten – beispielsweise an Außenbauteilen, der obersten Geschossdecke, Heizungsanlagen, Pumpen, Leitungen oder beim hydraulischen Abgleich – muss der ausführende Betrieb die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen schriftlich bestätigen.
Der Eigentümer muss die Unternehmererklärung grundsätzlich mindestens zehn Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
Gerade bei älteren Gebäuden sollte eine einzelne Maßnahme in die Gesamtstrategie passen. Eine neue Heizung, spätere Dämmmaßnahmen, Fenster, Dach, Photovoltaik, Wärmenetzplanung und der energetische Zustand des Gebäudes beeinflussen sich gegenseitig.
Vor größeren Investitionen ist deshalb eine fachliche Gebäude- und Energieberatung sinnvoll.
Vor dem Verkauf muss eine ältere Immobilie nicht automatisch vollständig modernisiert werden. Für Kaufinteressenten ist jedoch entscheidend, welche Maßnahmen bereits ausgeführt wurden, welcher Zustand tatsächlich vorliegt und welche Folgekosten realistisch zu erwarten sind.
Beim Verkauf eines bebauten Grundstücks oder von Wohnungs- bzw. Teileigentum ist grundsätzlich ein Energieausweis erforderlich, sofern kein gültiger Ausweis bereits vorliegt. Energieausweise sind grundsätzlich zehn Jahre gültig.
Liegt bei Veröffentlichung der Immobilienanzeige ein Energieausweis vor, müssen die gesetzlich vorgesehenen Angaben berücksichtigt werden – unter anderem Art des Ausweises, Energiekennwert, wesentlicher Energieträger sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse.
Rechnungen, Unternehmererklärungen, technische Daten und Nachweise zu Dach, Fenstern, Fassade, Heizung oder Leitungen machen den Modernisierungsstand nachvollziehbar und reduzieren Unsicherheiten in der Kaufprüfung.
Heizungsart, Energieträger, Baujahr, letzte Wartung, vorhandene Hybridtechnik sowie bereits ausgeführte Optimierungen gehören zu den zentralen Informationen bei älteren Wohngebäuden.
Bei bestimmten Ein- und Zweifamilienhäusern können Nachrüstpflichten erst durch den Eigentumswechsel relevant werden. Solche Punkte sollten frühzeitig geprüft und bei der Kaufentscheidung transparent eingeordnet werden.
Kaufinteressenten kalkulieren heute nicht nur den Kaufpreis, sondern auch Modernisierungs- und Finanzierungskosten. Ein realistischer, nachvollziehbar aufbereiteter Sanierungsbedarf verbessert die Verhandlungsbasis und reduziert spätere Überraschungen.
Die Energieeffizienzklasse ist ein wichtiger Orientierungswert, ersetzt aber keine technische Prüfung. Bei älteren Häusern und Wohnungen sollten Käufer insbesondere den tatsächlichen Modernisierungsstand und mögliche zukünftige Investitionen prüfen.
Entscheidend ist die Gesamtinvestition. Ein niedrigerer Kaufpreis kann attraktiv sein, wenn der Modernisierungsbedarf realistisch kalkuliert wurde. Umgekehrt kann ein vermeintlich günstiges Objekt durch Heizung, Dach, Fenster oder Gemeinschaftseigentum erhebliche Zusatzkosten verursachen.
Für die Marktwertermittlung zählt nicht nur, ob eine Immobilie „saniert“ oder „unsaniert“ ist. Entscheidend ist, welche Bauteile betroffen sind, wann Maßnahmen ausgeführt wurden, welche Restnutzungsdauer technische Anlagen haben und welche Investitionen ein typischer Käufer tatsächlich einpreisen muss. Gerade bei älteren Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern kann eine strukturierte Modernisierungsanalyse deshalb einen wesentlichen Einfluss auf Preisstrategie und Vermarktung haben.
Baujahr, Heizung, Energieeffizienz und Sanierungsstand wirken sich je nach Immobilie und Lage unterschiedlich auf Nachfrage und erzielbaren Marktpreis aus. Eine individuelle Bewertung berücksichtigt deshalb nicht nur Durchschnittswerte, sondern den tatsächlichen Zustand und die konkrete Marktsituation.
Grundlage dieser Übersicht ist die am 26.08.2026 veröffentlichte Fassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes bei „Gesetze im Internet“. Das Gesetz wurde zuletzt durch das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert; die Gesetzesbezeichnung und wesentliche Änderungen gelten seit dem 29. Juli 2026.